§ 558 BGB • Mietspiegel • 15% / 20% Kappungsgrenze

Mieterhöhungs-Rechner : Kappungsgrenze nach § 558 BGB

Vermieter dürfen die Miete nicht beliebig anheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Mieter durch zwei Barrieren: die Miete darf maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen und darf sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% (bzw. 15% in Gebieten mit Mietpreisbremse) erhöhen.

Mietdaten & Kappungsgrenzen

Gesetzliche Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mietspiegel, 15% vs. 20% Kappungsgrenze innerhalb von 3 Jahren).

Jahressperrfrist: Mindestens 12 Monate seit der letzten Mieterhöhung.
Maximal Zulässige Neue Miete
977,50 €

Kappungsgrenze von 15% eingehalten

Maximale Erhöhung
+127,50 €

Höchstmöglicher Aufschlag pro Monat

Fristprüfung (§ 558 BGB)
Frist erfüllt

Mindestens 12 Monate seit letzter Mieterhöhung

Gesetzliche Jahressperrfrist (§ 558 Abs. 1 BGB)

Ein Mieterhöhungsverlangen ist erst zulässig, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert war. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter die nächste Erhöhung überhaupt ankündigen.

Wo gilt die abgesenkte 15%-Kappungsgrenze?

In Hunderten deutschen Städten und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (darunter Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart) haben die Landesregierungen per Verordnung die Kappungsgrenze von 20% auf 15% abgesenkt. Innerhalb von drei Jahren darf die Nettokaltmiete dort maximal um 15% steigen.